Die Vorinstanz ging gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (pag. 556, Z. 29 ff.) noch von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8'153.00 aus. Seine Ehefrau soll gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten ein monatliches Einkommen von rund CHF 200.00 bis CHF 250.00 ausgewiesen haben (pag. 557, Z. 3 ff.). Gemäss Erhebungsformular vom 10. September 2021 erzielt seine Ehefrau kein Einkommen (mehr).