Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend für die Höhe des Tagessatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 10. September 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'400.00 (pag. 715 f.). Die Vorinstanz ging gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (pag.