49 Die Strafe aufgrund der Tatkomponenten von 130 Strafeinheiten wäre folglich mit der Vorinstanz um 10 auf insgesamt 140 Strafeinheiten zu erhöhen, wobei die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.5. hiervor). Es bleibt somit bei 130 Strafeinheiten, wobei diese als Geldstrafe auszufällen sind.