diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren ansonsten korrekt und anständig, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Ebenfalls sind beim Beschuldigten keine Reue und Einsicht zu erkennen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.