Der Beschuldigte ist bereits einschlägig vorbestraft u.a. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. Ungeachtet dessen delinquierte er bereits nach zehn Monaten erneut und liess sich auch während eines laufenden Strafverfahrens nicht von weiteren Taten abhalten, was sich klar straferhöhend auswirkt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 mittlerweile gelöscht wurde (vgl. pag. 367) und dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die laufenden Strafverfahren (vgl. pag. 723); diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.