17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zutreffenderweise Folgendes fest (pag. 652; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten verlief soweit bekannt unauffällig. Der Beschuldigte ist bei seinen Eltern in Serbien aufgewachsen und mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Nach der obligatorischen Schulzeit machte er gemäss eigenen Aussagen eine Ausbildung zum Autosattler und zum Bodenleger. Anschliessend habe er diverse Weiterbildungen auf seinen Beruf gemacht.