Der Erfolg blieb nur deshalb aus, weil sich D.________ nicht fügen wollte oder konnte. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher eine Minderung der Strafe um einen Drittel auf insgesamt 60 Strafeinheiten. Diese sind im Umfang von 40 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine asperierte Strafe von 130 Strafeinheiten.