16.3 Zwischenfazit Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für das vollendete Delikt der Nötigung eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren ersichtlich. 16.4 Versuch Der Beschuldigte hatte bereits alles getan, was zur Vollendung der Tat nötig war. Der Erfolg blieb nur deshalb aus, weil sich D.________ nicht fügen wollte oder konnte.