48 16.2 Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen und finanziellen Beweggründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar für den Beschuldigten gewesen. 16.3 Zwischenfazit Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu qualifizieren.