Dies ist umso verwerflicher, als D.________ und seine Ehefrau zur Finanzierung ihrer Liegenschaft bereits auf die Mittel ihrer beruflichen Vorsorge zurückgreifen mussten (vgl. GRUDIS-Auszug, pag. 547). Des Weiteren ist in Bezug auf die Tatumstände zu bemerken, dass der Vorfall frühmorgens bei D.________ zu Hause und somit in seinem Privatbereich stattfand und dieser dadurch umso mehr unter Druck und in Angst versetzt wurde. Relativierend ist aber zu beachten, dass D.________ dem Treffen bei sich zu Hause zustimmte und er in Anwesenheit seines Beraters, mithin also der Situation nicht gänzlich hilf- und schuldlos ausgesetzt war.