Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die religiöse Gesinnung und damit einhergehend den Zeitdruck von D.________ zu Nutze machte, um von ihm eine nicht minder beträchtliche Geldsumme von CHF 75'000.00 erhältlich zu machen. Dies ist umso verwerflicher, als D.________ und seine Ehefrau zur Finanzierung ihrer Liegenschaft bereits auf die Mittel ihrer beruflichen Vorsorge zurückgreifen mussten (vgl. GRUDIS-Auszug, pag. 547).