Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Referenzsachverhalt mit dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten des Beschuldigten nicht vergleichbar ist und bezeichnete unter Auflistung und Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren das Tatverschulden zutreffend als leicht. Darauf kann verwiesen werden (pag. 651 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die religiöse Gesinnung und damit einhergehend den Zeitdruck von D.________ zu Nutze machte, um von ihm eine nicht minder beträchtliche Geldsumme von CHF 75'000.00 erhältlich zu machen.