16. Asperation aufgrund der versuchten Nötigung 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 437 E. 3.2.1). Die VBRS-Richtlinie erachtet in Anlehnung an BGE 129 IV 262 eine Strafe von 120 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt als angemessen (S. 49): Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein.