15.3 Zwischenfazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Strafe von je 30 Strafeinheiten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschungen zum Schuldspruch wegen versuchten Betrugs rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Für die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung werden daher jeweils 15 Strafeinheiten (insgesamt also 30 Strafeinheiten) asperiert.