47 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf beide vorliegend zu beurteilenden (Ver)Fälschungen mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Er verfolgte mit anderen Worten rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 15.3 Zwischenfazit