Während diese (Ver)Fälschung im Vergleich zu derjenigen im Referenzsachverhalt aufwändiger gewesen sein dürfte, ist der mit den (Ver)Fälschungen avisierte Vorteil geringer als derjenige im Referenzsachverhalt. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf beide (Ver)Fälschungen entsprechend den VBRS-Richtlinien – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Geldstrafe von jeweils 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.