Er strebte mit den beiden Fälschungen einen unrechtmässigen Vorteil an indem er beabsichtigte, die H.________ AG mittels der verfälschten Urkunden über die offerierten Preise zu täuschen, um von ihr ein günstigeres Angebot zu erhalten. Während diese (Ver)Fälschung im Vergleich zu derjenigen im Referenzsachverhalt aufwändiger gewesen sein dürfte, ist der mit den (Ver)Fälschungen avisierte Vorteil geringer als derjenige im Referenzsachverhalt.