15. Asperation aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung 15.1 Objektive Tatkomponenten Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zwei Urkundendelikten schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für beide Urkundendelikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, a.a.O., N. 5 zu vor Art. 251 StGB).