14.3 Zwischenfazit Das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist – insbesondere aufgrund des vergleichsweisen geringen Deliktsbetrags – als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren ersichtlich. 14.4 Versuch Vorliegend blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen.