46 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig darum, sich zu Lasten der H.________ AG unrechtmässig finanziell zu bereichern. Beides ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten können. Die Tat war somit zweifellos vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich zusammengefasst neutral aus. 14.3 Zwischenfazit