Der Beschuldigte legte der H.________ AG gleich zwei verfälschte Urkunden – von zwei verschiedenen Firmen – vor, um sie über die offerierten Leistungen zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sein Vorgehen war entsprechend geplant, wenn auch nicht von langer Hand. Der Beschuldigte legte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, das Vertrauen des Geschäftspartners auszunützen und diesen anzulügen. Der Handlungsunwert wirkt sich demnach verschuldenserhöhend aus.