Vorliegend bewegt sich der (hypothetische) Deliktsbetrag im unteren vierstelligen Bereich, was im Vergleich zu anderen Betrugsfällen keine besonders hohe Summe ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher als gering zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, richtete sich der Betrugsversuch zudem gegen eine Firma und nicht gegen eine Privatperson. Demgegenüber fällt die Vorgehensweise straferhöhend ins Gewicht: Der Beschuldigte legte der H._____