14. Einsatzstrafe für den versuchten Betrug 14.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist strafzumessenderweise vom vollendeten Delikt auszugehen. Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 146 Abs. 1 StGB ist das Vermögen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 146 StGB).