40 Abs. 1 StGB). Schliesslich werden die Täterkomponenten nach Festlegung der Gesamtstrafe berücksichtigt, weil sich vorliegend keine Trennung in allgemeine und spezielle Täterkomponenten aufdrängt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).