Auf Grund des höheren abstrakten Strafrahmens einerseits und des direkten Gefährdungspotentials andererseits ist die Einsatzstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anhand des versuchten Betrugs zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorwurfs der Urkundenfälschung und der versuchten Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.