Für die (versuchte) Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Wie bereits ausgeführt, ist für alle drei Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Geldstrafe kann höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. aufgrund des Verschlechterungsverbots höchstens 130 Tagessätze betragen.