13. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 647 f.; S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der versuchten Nötigung, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Der (versuchte) Betrug und die Urkundenfälschung werden beide mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Für die (versuchte) Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB).