Ausschlaggebend für das anwendbare Recht muss somit die Frage nach der maximal möglichen Anzahl Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein. Diese liegt nach neuem Recht bei 180 Tagessätzen, weshalb im Ergebnis für beide Delikte wegen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden ist.