Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich. Man bewegt sich – was hier sowohl von Gesetzes wegen auf Grund der Strafhöhe und des Verhältnismässigkeitsprinzips als auch auf Grund des Verschlechterungsverbotes auf der Hand liegt – für alle Delikte im Bereich der Geldstrafe und ergo einer Gesamtgeldstrafe. Ausschlaggebend für das anwendbare Recht muss somit die Frage nach der maximal möglichen Anzahl Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein.