StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die versuchte Nötigung betrachtet – der alte AT StGB anzuwenden. Der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung erfolgten nach Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung, so dass formell gesehen hier für den Allgemeinen Teil auf das neue StGB zu verweisen ist. Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich.