Die Sanktionierung der hier zur Diskussion stehenden versuchten Nötigung bewegt sich innerhalb der unteren und oberen Grenze für die Anzahl Tagessätze sowohl nach altem wie neuem Recht. Bezogen auf das neue Recht bewegt sich die hier massgebliche Höhe des Tagessatzes jedoch im Bereich der neuen gesetzlichen Mindestschwelle. Nach Massgabe von Art. 2 StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die versuchte Nötigung betrachtet – der alte AT StGB anzuwenden.