Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach, des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach sowie der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.