Der Vollständigkeit halbe sei bemerkt, dass der Beschuldigte in casu die unechten Urkunden herstellte und sie sodann gebrauchte. Der Gebrauch eines Falsifikats stellt eine straflose Nachtat dar, jedenfalls dann, wenn der spätere Gebrauch – wie im vorliegenden Fall erwiesenermassen – schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. BOOG, a.a.O., N. 220 zu Art. 251 StGB m.w.H.). IV. Strafzumessung