43 11. Zusammenfassung und Konkurrenzen Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung einerseits sowie wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs andererseits. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug echte Konkurrenz (statt vieler BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; BGE 71 IV 205 E. 3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2002 vom 19. Juni 2002).