Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden (geringere Marge) gewesen. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte, dass er dazu entschlossen war, die H.________ AG mittels der vorgelegten, unechten Urkunden über die Offertenpreise zu täuschen und zu veranlassen, für ihn gestützt auf diese – durch die unechten Urkunden hervorgerufene – irrige Vorstellung eine günstigere Offerte zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte.