Folglich lässt sich vorliegend keine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung begründen. Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden (geringere Marge) gewesen.