Zudem ist in diesem Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung jeder Offerte auf ihre Echtheit weder üblich noch notwendig und würde einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen. Somit war es allein diesem unvorhergesehenen Umstand der bestehenden Geschäftsbeziehung zu verdanken, dass die H.________ AG die beiden Offerten genauer überprüfte, was schliesslich zur Aufdeckung der Täuschung führte. Folglich lässt sich vorliegend keine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung begründen.