42 und deshalb sahen wir sofort, dass seine Offerte falsch war»), was der Beschuldigte nicht wissen oder vorhersehen konnte, handelte es sich dabei doch um eine ausserkantonale Konkurrenzunternehmung der H.________ AG. In der Vorstellung des Beschuldigten waren seine Machenschaften für die H.________ AG unter diesen Umständen nur erschwert durchschaubar. Er handelte im Wissen um die Gepflogenheiten im Baugeschäft und ging deshalb nicht davon aus, dass die in der Offerte der AB.________ AG vorhandenen Unstimmigkeiten die Aufmerksamkeit der H.________ AG wecken würden.