Eine damit verübte Täuschung ist somit grundsätzlich arglistig. Der vom Beschuldigten ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert vorhandene Offerten zu verfälschen (insbesondere die Preise für die einzelnen Posten zu reduzieren) und eine rechtlich erhebliche Tatsache (Abschlussmöglichkeit eines Rechtsgeschäfts zu günstigeren Konditionen) in Offerten unrichtig darstellen zu lassen, war geeignet, um bei der H.________ AG eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und sie zur Offerierung günstigerer Preise zu veranlassen, erweist sich objektiv betrachtet als arglistig.