Es stellt sich nun jedoch die Frage, ob die vom Beschuldigten verübte Täuschung auch arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen ist. Zunächst ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, wonach eine mit verfälschten Urkunden verübte Täuschung dem Grundsatze nach arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr in der Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. oben). Bei den vom Beschuldigten vorgelegten Offerten handelt es sich um gefälschte resp. verfälschte Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB. Eine damit verübte Täuschung ist somit grundsätzlich arglistig.