Gemäss vorstehender Beweiswürdigung legte der Beschuldigte der H.________ AG zwecks Täuschung verfälschte Offerten vor und beabsichtigte damit, sie über die Höhe der offerierten Leistungen zu täuschen und bei ihr einen Irrtum hervorzurufen, um von ihr eine günstigere Offerte zu erhalten, was zu ihrem Nachteil gereichen würde. Mit dem Vorlegen/Übergeben der gefälschten resp. verfälschten Urkunden an die H.________ AG begann der Beschuldigte mit der Täuschung. Er überschritt somit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Es stellt sich nun jedoch die Frage, ob die vom Beschuldigten verübte Täuschung auch arglistig im Sinne von Art.