__ AG nicht von ihren ursprünglichen Preisen – auch nach Vorlegen der fraglichen Urkunden – abwich, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb; es kam zu keinem Irrtum, keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB. Als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ist der Betrug jedoch auch als Versuch strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig machte. Gemäss vorstehender Beweiswürdigung legte der Beschuldigte der H._____