41 Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b = Pra 91 Nr. 60; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164). 10.3.2 Subsumtion Nachdem AF.________ bzw. die H.________ AG nicht von ihren ursprünglichen Preisen – auch nach Vorlegen der fraglichen Urkunden – abwich, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb;