Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Mit anderen Worten, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung missling, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren