22 StGB jeweils m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MA- EDER/NIGGLI, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 283 zu Art. 146 StGB).