Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen. Der Täter muss folglich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Entschluss gefasst haben, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des Betrugs bezieht; dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vorstellt und somit auch billigt, in der sämtliche Merkmale vereinigt sind (sog. Tatentschluss).