BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen.