39 zu unterbreiten als die Konkurrenz, was ihm nicht zustand. Der Beschuldigte handelte somit mit Täuschungs- wie auch mit Vorteilsabsicht. Zudem steht in diesem Kontext ausser Frage, dass der Beschuldigte die offerierten Konditionen wissentlich und willentlich verfälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Offerten um Urkunden handelt. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.