Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und eine erhöhte Überzeugungskraft, wie dies bei der qualifizierten schriftlichen Lüge (der Falschbeurkundung) vom Bundesgericht zusätzlich verlangt wird, ist bei der Fälschung resp. Verfälschung als Urkundenfälschung im engeren Sinne nicht erforderlich. Ob die konkreten Schriftstücke im Einzelfall glaubwürdig sind, berührt den Urkundencharakter somit vorliegend nicht. Diese Frage stellt sich erst bei der Prüfung des versuchten Betrugs – konkret beim Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. dazu nachfolgend E. 10.3.2). Der Beschuldigte verfälschte die bereits existierende Offerte der Z.___