Sie enthalten folglich Angaben, die Ansprüche – einen Vertrag zu diesen Konditionen abzuschliessen – entstehen lassen, feststellen oder verändern können, womit den Offerten in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel die Höhe der Preise – Beweiseignung zukommt. Diese Offerten waren denn auch offensichtlich dazu bestimmt, im Geschäftsverkehr Tatsachen von rechtserheblicher Bedeutung zu beweisen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und eine erhöhte Überzeugungskraft, wie dies bei der qualifizierten schriftlichen Lüge (der Falschbeurkundung) vom Bundesgericht zusätzlich verlangt wird, ist bei der Fälschung resp.